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Bilanzierung | Übertragung einer § 6b-Rücklage in EU-Betriebsstätte
Eine Rücklage nach § 6b EStG kann zwar in eine Betriebsstätte in der EU bzw. im EWR übertragen werden. Diese Übertragung verhindert aber nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage, sondern ermöglicht nach § 6b Abs. 2a EStG nur eine zinslose Stundung der auf den Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn anfallenden Steuer für fünf Jahre.
[i]Stundungsmöglichkeit europarechtskonformEuroparechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass es nach § 6b Abs. 2a EStG lediglich zu einer Stundung kommt. Denn grundsätzlich darf der deutsche Fiskus einen Gewinn aus der Veräußerung eines in § 6b Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsguts besteuern, bevor der Gewinn in einen anderen EU-Staat transferiert wird, d. h. auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen wird. Nach dem EuGH sei den Unternehmern lediglich eine Stundungsmöglichkeit einzuräumen. Ein längerer Stundungszeitraum als fünf Jahre ist nicht gebo...