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Folgebewertung von Immobilien im Anlagevermögen
Zur [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 952Feststellung von Wertminderungen sind bei der Folgebewertung von Immobilien im Anlagevermögen handels- und steuerrechtlich bestimmte Vergleichswerte zu ermitteln und den Buchwerten gegenüberzustellen. In der Praxis stellt die korrekte Ermittlung dieser Vergleichswerte mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen jedoch oft eine Herausforderung dar.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Niedrigerer beizulegender Wert in der Handelsbilanz
Handelsrechtlich [i]Vierstufiger Wertminderungstestist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine Abschreibung vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens dauerhaft niedriger ist als sein Buchwert. Als problembehaftet gestaltet sich dabei die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Bei Vorliegen von Indizien für eine Wertminderung empfiehlt sich daher ein vierstufiger Wertminderungstest:
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1.
Wertmaßstab | Zur Einstufung der Zweckbestimmung ist
gemäß IDW RS IFA 2 zwischen der Bewertung bei dauerhafter Nutzungsabsicht bzw.
bei voraussichtlich nicht dauerhafter Nutzungsabsicht unter Verkaufs- oder
Abrissgesichtspunkten zu unterscheiden. Bei dauerhafter Nutzungsabsicht
bebauter Immobilien ist der subjektive Immobilienwert aussch... |