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Künstlersozialkasse | Keine Abgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day
Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – muss keine Künstlersozialabgabe für Künstler entrichten, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest, da einige der auftretenden Künstler Honorare erhielten, und erhob von dem Verein für die Jahre 2002 bis 2006 Künstlersozialabgabe. Nach [i]infoCenter „Künstlersozialversicherung“ NWB SAAAC-89667 Auffassung des BSG ist der CSD-Trägerverein aber kein „professioneller Kunstvermarkter“. Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stünden der Abbau von Vorurteil...