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Abgabenordnung | Keine Organhaftung bei fehlender gewerblicher Betriebsstätte im Gemeindegebiet
Da die in § 73 AO angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers (allein) darauf ausgerichtet ist, die steuerlichen Risiken auszugleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind und nicht (auch) dem Zweck dient, den Steuergläubiger dadurch besser zu stellen, als er ohne das Bestehen der Organschaft gestanden hätte, indem ihm zur Realisierung seiner Steuerforderung der Zugriff auf Vermögensmassen ermöglicht wird, auf die er ansonsten keinen Zugriff gehabt hätte, ist die Inanspruchnahme einer Organgesellschaft als Haftungsschuldner, die im Gebiet der den Haftungsbescheid erlassenden Gemeinde keine Betriebsstätte unterhalten und dort keine Löhne gezahlt hatte, von daher ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, wenn die Org...BStBl 2006 II S. 3