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Schenkung | Kein Ausgleichsanspruch des Beschenkten gegenüber dem Schenker wegen anfallender Schenkungsteuer
Abgesehen davon, dass sich bei einer Geldzuwendung als Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) die Vertragsparteien, wenn sie sich des Umstands bewusst gewesen wären, dass die Schenkung zu einer Schenkungsteuer führt, regelmäßig zumindest stillschweigend über die alleinige Belastung des Beschenkten im Innenverhältnis einig gewesen wären, ergibt sich hiervon abweichend auch im Hinblick auf die Rechtsnatur der Schenkung und des der Schenkungsteuer zugrunde liegenden Normengefüges (§ 20 ErbStG) kein zivilrechtlicher Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 1 BGB).
Die Einbeziehung (auch) des Schenkers in die Steuerpflicht (§ 20 ErbStG) beruht einzig und allein auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten. Der...BStBl 1980 II S. 620