Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Enthaftung des GmbH-Geschäftsführers in einer GmbH & Co. KG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAG-56779 Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, ist mittelbar auch Geschäftsführer der KG. Insoweit ist er vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Gegenüber der GmbH ist eine Enthaftung unproblematisch möglich. Dies kann sowohl im Vorfeld, aber auch im Nachgang von Geschäftsführungsmaßnahmen geschehen. Probleme entstehen jedoch, wenn der Geschäftsführer gegenüber der GmbH & Co. KG durch Entlastung oder Generalbereinigung enthaftet werden soll.
Ausführlicher Beitrag s. .
Enthaftung im Vorhinein
[i]Vereinbarte Haftungsbeschränkung im KG- Gesellschaftsvertrag schafft SicherheitDer Geschäftsführer haftet aufgrund des mit der Komplementär-GmbH bestehenden Dienst- und Organverhältnisses sowohl gegenüber der GmbH als auch gegenüber der KG. Die KG ist in den Schutzbereich des mit der GmbH bestehenden Dienst- und Organverhältnisses einbezogen (sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Die Haftung kann im Vorhinein durch die Aufnahme einer haftungsbeschränkenden Regelung in die Satzung der GmbH oder im Dienstvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH beschränkt werden. Zur Sicherheit sollte eine entsprechende Vereinbarung sowohl im Dienstvertrag als auch in der Satzung der GmbH als a...