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NWB Nr. 38 vom Seite 2927

Die Enthaftung des GmbH-Geschäftsführers in einer GmbH & Co. KG

Haftungserleichterungen vor und nach Durchführung von Geschäftsführungsmaßnahmen

Dr. Rüdiger Werner

Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG und damit allein zur Führung der Geschäfte der KG berechtigt und verpflichtet ist (§ 114 Abs. 1 i. V. mit § 164 Satz 1 HGB), ist mittelbar auch Geschäftsführer der KG, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Insoweit ist er vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. [i]infoCenter „Haftung des GmbH- Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 Soweit es um eine Haftung gegenüber der von ihm geleiteten GmbH geht, besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, ihn zu enthaften. Dies kann im Vorfeld, aber auch im Nachgang von Geschäftsführungsmaßnahmen geschehen. Erschwert ist hingegen eine Enthaftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (im Folgenden: GmbH) gegenüber der GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) durch Entlastung oder Generalbereinigung. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der KG

[i]Leitung der KG als Teil der Geschäftsleitung der GmbHDem GmbH-Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführungsbefugnis, d. h. die gesamte kaufmännische und technische Geschäftsleitung der GmbH im Rahmen des Unternehmensgegenstands. Hierzu gehört u. a. die Leitung der KG. Daher obliegen ihm auch im Verhältnis zur...