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§ 6a GrEStG als eine beihilferechtlich relevante Maßnahme i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV?
Anmerkungen zum
Nachdem der BFH bereits das BMF dazu aufgefordert hatte, den Revisionsverfahren zu § 6a GrEStG beizutreten, um u. a. zum möglichen Beihilfecharakter der Norm Stellung zu nehmen, hat der dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt.
Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6a GrEStG nach nationalem Recht erfüllt?
Wann stellt eine Steuervergünstigung eine Abweichung vom Referenzsystem dar?
Wann kann eine Steuervergünstigung als Abweichung gerechtfertigt werden und wann stellt sie eine Beihilfe dar?
I. Sachverhalt und Würdigung nach nationalem Recht
[i]Wischott/Graessner, Die
grunderwerbsteuerliche Konzernklausel am Scheideweg – BFH legt § 6a
GrEStG dem EuGH vor, NWB 29/2017 S. 2184
NWB NAAAG-49734
Schindler,
Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern – EuGH-Vorlage zum
Beihilfecharakter, KSR 8/2017 S. 10
NWB FAAAG-51639
Linn/Pignot,
Mögliche Verstöße gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot in nationalen
Begünstigungstatbeständen, StuB 15/2016 S. 573
NWB DAAAF-79272 Im vorliegenden
Streitfall war die Mutter-AG (Klägerin) seit mehr als fünf Jahren zu 100 % an
der grundbesitzenden Tochter-GmbH beteiligt, die wiederum
Alleingesellschafterin der Enkel-GmbH war. Mit Vertrag vom übertrug
die Tochter-GmbH als übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes (also
einschließlich der Gr...