Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern
EuGH-Vorlage zum Beihilfecharakter
Der BFH hat Zweifel, ob die in § 6a GrEStG geregelte Steuerfreiheit von steuerbaren Rechtsvorgängen, die im Rahmen von konzerninternen Umwandlungen in Form einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung S. 10verwirklicht werden, als Beihilfe i. S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. In diesem Fall wäre die Vorschrift gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bis zu einer Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Um seine Zweifel über die Auslegung des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu klären, hat der BFH den EuGH im Wege einer Vorlage angerufen.
Rechtslage nach nationalem Recht
Nach § 6a Satz 1 GrEStG in der maßgeblichen Fassung des Streitjahres 2012 (a. F.) wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) nicht erhoben. Dies gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG a. F.). Abhängig ist eine Gesellschaft nach § 6a Satz 4 GrEStG a. F., an deren Kapit...BGBl 2009 I S. 3950