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Grenzüberschreitender Anteilstausch mit sonstiger Gegenleistung
Analyse ausgewählter Outbound-Fälle aus Sicht des deutschen Einbringenden
Im Zuge der Diskussion um den „Porsche-Deal“ aus dem Jahr 2012 wurden durch das Steueränderungsgesetz 2015 die Voraussetzungen für einen steuerneutralen Anteilstausch verschärft. Seitdem beträgt die relative Grenze für eine unschädliche sonstige Gegenleistung 25 % des Buchwertes der eingebrachten Anteile. Da der Anteilstausch auch zu den typischen grenzüberschreitenden Reorganisationsmaßnahmen gehört, ist die steuerneutrale Behandlung der Umwandlung Teil der EU-Fusionsrichtlinie. Allerdings gewährleistet die Richtlinie einen steuerneutralen Vorgang nur, sofern eine bare Zusatzzahlung 10 % des Nennwertes der erhaltenen Anteile nicht überschreitet. Auf diese verschärfende Regelung greift das deutsche Gesetz bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zurück, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Dieser Beitrag behandelt die Auswirkungen der unterschiedlichen relativen Grenzen bezogen auf konkrete Outbound-Konstellationen aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Einbringenden. Dabei werden Fälle aufgezeigt, in denen die sonstige Gegenleistung zu einer Besteuerung zum Zeitpunkt des Anteilstausches oder zu einer Do...