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Fokus: GoBD – Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle
Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO und § 239 Abs. 2 HGB hat der Steuerpflichtige organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass die elektronischen Buchungen und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Das steht in den GoBD Tz. 5. Darüber hinaus muss jede Buchung oder Aufzeichnung in einem Zusammenhang mit einem Beleg stehen ( NWB KAAAA-95907). Die elektronische Erfassung der Grund(buch)aufzeichnungen und die Verbuchung im Journal können organisatorisch und zeitlich jedoch auseinanderfallen.
Grundaufzeichnungsfunktion
Die Garantie der Unverlierbarkeit eines jeden Geschäftsvorfalls muss sichergestellt werden. Deshalb erfolgt die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle zunächst in Papier- oder in elektronischer Form (Grundaufzeichnungsfunktion). Dabei sind die Aufzeichnungen nicht abhängig von einem bestimmten System. Nach der Rechtsprechung des BFH kann jedes System verwendet werden. Es muss nur sichergestellt werden, dass die Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig festgehalten werden ( NWB YAAAB-51464).
Digitale Grund(buch)aufzeichnung
Solange die jeweiligen Geschäftsvorfälle zuvor bereits...