Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erfordert, daß der Kaufmann sämtliche Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und
richtig durch Grundaufzeichnungen so zeitnah wie möglich festhält; es genügt nicht, daß zahlreiche Krediteinkäufe erstmals
nach vier Wochen wie Bargeschäfte buchmäßig erfaßt werden.
Die Geschäftsvorfälle müssen innerhalb der Buchführung so dargestellt werden, daß während der Aufbewahrungsfristen zu jedem
beliebigen Zeitpunkt auch in der Vergangenheit ohne größere Mühe ein Abschluß erstellt werden kann.
Bei Kreditgeschäften muß jederzeit ein Überblick über den Stand der Forderungen und Schulden möglich sein.
Der Umfang der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, von der das Gesetz Steuervergünstigungen abhängig
macht, hängt in aller Regel nicht von der Art der Steuervergünstigung ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-51464
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