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BBK Nr. 13 vom Seite 603

Korrespondierende Bilanzierung in Sonder- und Gesamthandsbilanz

Wolfgang Eggert

Der [i]Eggert, Grundfragen der Personengesellschaften – Beitragsreihe, Übersicht aller bisher erschienenen Teile unter NWB UAAAG-35648 BFH hat seine bisherigen Grundsätze zur korrespondierenden Bilanzierung von Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen bei Gesellschafterdarlehen bestätigt und darüber hinaus für einige Klarstellungen gesorgt. Das Urteil bildet den Anlass, um die einzelnen Fragen im Zeitablauf zu betrachten und die erforderlichen Buchungen in der Steuerbilanz darzustellen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Abgrenzung Fremd- und Eigenkapital

[i]Eggert, Überlassung von Kapital durch Mitunternehmer, BBK 17/2016 S. 830 NWB YAAAF-80755 Die Fragen zur korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens stellen sich nur dann, wenn im Verhältnis zur Gesamthand (Personengesellschaft) eine Fremdkapital- und keine Eigenkapitalgewährung vorliegt.

Die Abgrenzung sollte nach dem grundlegenden erfolgen: Es liegt Gesellschaftereigenkapital vor, wenn gegen das zu beurteilende Konto (z. B. Kapitalkonto III) laufende Verluste gebucht werden. Eine solche Verlustbuchung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie bedarf daher zwingend einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (o. Ä.).

Ausreichend zur Qualifizierung als Eigenkapital ist aber auch die Verlustverrechnung im Ausscheidens- oder Liquidationsfall. Dieser Fa...