Investitionen im Wandel der Zeit
Fernbeziehung: Wo verlaufen die Grenzen?
Die teilweise gravierenden Änderungen, die der Investitionsabzugsbetrag im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2015 erfahren hat, haben in der Praxis zu zahlreichen Anwendungsproblemen geführt. Dies war Anlass für die Finanzverwaltung, die bisherige Verwaltungsanweisung zu den Voraussetzungen und zur praktischen Umsetzung des Investitionsabzugsbetrags zu überarbeiten und dabei auch einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen aufzunehmen. Zu diesen zählt beispielsweise das Urteil vom , mit dem der Bundesfinanzhof dem von der Finanzverwaltung im Vorgänger-Erlass geforderten Finanzierungszusammenhang zwischen Abzugsbetrag und Investition eine Absage erteilt hat. Die wichtigsten Botschaften des zu den Zweifelsfragen zum neuen Investitionsabzugsbetrag stellt dar.
Nachdem die Digitalisierung bereits vor einigen Jahren in die Arbeitswelt Einzug gehalten hat, haben Investitionen in sog. intelligente Anlagen zweifelsohne inzwischen auch die „eigenen vier Wände“ erreicht. So können sich die Anschaffung von sog. Smart-Home-Komponenten einer aktuellen Studie des Marktforschungsinstituts YouGov zufolge 75 Prozent der Deutschen vorstellen. An erster Stelle genannt werden hierbei Sicherheits- gefolgt von Energiesparsystemen. Aber auch „intelligente“ Küchengeräte, Kühlschränke oder Backöfen werden zunehmend in ein Smart-Home-System integriert. Die Vorteile des vernetzten Wohnens liegen auf der Hand: hohes Energiesparpotenzial, bessere Einbruchssicherheit und natürlich auch ein erhöhter Komfort. Als nachteilig werden auf der anderen Seite aber auch Sicherheitsbedenken geäußert – insbesondere dann, wenn die smarten Anlagen mit dem Internet verbunden werden. Der somit mögliche Fernzugriff soll einem räumlich entfernten Servicetechniker ermöglichen, Ferndiagnosen zu erstellen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung bzw. Konfigurationen an den zu wartenden Geräten durchzuführen, ohne den Standort des Geräts aufzusuchen. Ist die Fernwartung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr inzwischen in der praktischen Realität angekommen, wirft diese im Einkommensteuerrecht neue, noch ungeklärte Fragen auf. So zum Beispiel für Zwecke des § 35a EStG nach dem Umfang des sog. digitalen Haushalts. Da die steuerliche Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen voraussetzt, dass diese „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, gilt es insbesondere zu klären, wo die Grenzen bei einem digitalen Haushalt, die mit der bisherigen Haushaltsdefinition nicht zu fassen sind, verlaufen. Dieser und weiteren steuerlichen Besonderheiten beim Bezug von digitalen Wartungsleistungen im Privathaushalt widmet sich .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2001
NWB RAAAG-48645