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Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
(1) Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom - X R 25/12 NWB ZAAAF-69014, BStBl 2016 II S. 391 = Kurzinfo StuB 2016 S. 279 NWB CAAAF-70179). (2) Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor (Bezug: § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG; § 94, § 300 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 3 InsO; § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 126 Abs. 4 FGO).
Bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung sind betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zum Nennwert anzusetzen. Erst der Eintritt der Restschuldbefreiung führt zu einer Neubewertung. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung führt nicht etwa...