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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Beginn der Festsetzungsfrist bei mittelbarer Schenkung
(1) In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). (2) Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Der schenkungsteuerpflichtige Erwerb gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bestimmt sich nach der Bereicherung des Erwerbers. Die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) knüpft über § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 ErbStG an den Ge...