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Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG
Erfordernis des Zurückgreifens auf ein vorgefertigtes Konzept
Ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b Abs. 1 EStG setzt voraus, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Der BFH hat nun entschieden, dass das bloße Aufgreifen einer (in Fachkreisen) bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells führt.
Steuerstundungsmodell
Die Beteiligten stritten darüber, ob es sich bei der Gründung der Klägerin zum Zweck des Erwerbs einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede um ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b Abs. 1 EStG in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung handelt. Die Klägerin ist eine KG, deren Komplementärin eine weder am Gewinn noch am Verlust beteiligte GmbH ist. Alleinige und geschäftsführende Kommanditistin der Klägerin war im Streitjahr die Beigeladene B. B beauftragte am einen von ihrem Anlageberater empfohlenen Rechtsanwalt und Steuerberater bzw. dessen Sozietät (nachfolgend: R) mit der Erstellung „einer Struktur“ für den Erwerb einer Schuldverschreibung über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft („Asset Linked Note“) un...