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Sozialversicherungsrecht | BAföG-Rückforderung wegen unvollständiger Angaben der Eltern
Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat (hier: Verschweigen einer Abfindung von 58.000 €), ist Letzterer nur insoweit zum Ersatz des zu Unrecht geleisteten Förderbetrags verpflichtet (§ 47a BAföG), wie dieser auch als zivilrechtlicher Schaden anzusehen ist. Mithin umfasst er nicht den Betrag, den der Sohn auch bei vollständigen Angaben tatsächlich als Ausbildungsförderung erhalten hätte.
Fehldeklarationen beim BAföG, die bußgeldbewehrt (§ 58 BAföG) sind und keine Seltenheit darstellen (vgl. Lackner, NVwZ 2016 S. 1683), führen nach ihrer Entdeckung zu entsprechenden Rückforderungen der zu Unrecht gezahlten Beträge – so auch im Streitfall, wo diese aber entgegen de...