1. Über die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen entscheiden die Finanzämter, ohne an eine Beurteilung durch
die Zollverwaltung im Rahmen deren Entscheidung über eine evtl. Steuerbefreiung bei der Einfuhr (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG) gebunden
zu sein.
2. „Einfuhr” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im
Sinne von Art. 29 AEUV befindet, in die Gemeinschaft. Diese erfolgt grundsätzlich dann „im Inland”, wenn sich der Gegenstand
im Zeitpunkt des Verbringens in die Gemeinschaft dort befindet.
3. Der Begriff der „Einfuhr im Inland” setzt nicht voraus, dass der Gegenstand in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen
ist.
4. Ein Spediteur, der als vollmachtloser Vertreter mit der Zollanmeldung den Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
gestellt hat, gehört nicht zum geschützten Personenkreis des § 6a Abs. 4 UStG.
5. Die Steuerschuldnerschaft für die Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht das Innehaben der Verfügungsmacht über den eingeführten
Gegenstand voraus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAG-45536
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