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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1065/16

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 2 ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 37 Abs. 1 ZK Art. 231 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 2 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 3 EWGV 2913/92 Art. 37 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 213 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG§ 21 Abs. 2 UStG§ 5 Abs. 1 Nr. 3 MwStSystRLArt. 60 MwStSystRLArt. 61 AO§ 44 AO§ 5 FGO § 102 S. 1 ZKDV Art. 406 Abs. 1 EWGV 2454/93 Art. 406 Abs. 1

Einfuhrumsatzsteuer auf Bananen wegen Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch den zugelassenen Empfänger

Leitsatz

1. Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

2. Befinden sich Bananen bei bei einer Kontrolle durch Zollbeamte schon mindestens eine Stunde nicht mehr im Verwahrungslager einer zugelassenen Empfängerin i. S. v. Art. 406 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sondern sind bereits ohne zollrechtliche Abfertigung an den Empfänger in Polen weiterversandt worden, so liegt auch unter Berücksichtigung des (Eurogate Distribution) und C-228/14 (DHL) eine zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer führende Entziehung i. S. v. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex vor, weil dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass die Ware im deutschen oder im polnischen Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen kann.

3. Auch wenn die zugelassene Empfängerin und der polnische Abnehmer Gesamtschuldner sind, ist die vorrangige Inanspruchnahme der zugelassenen Empfängerin nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie mit der von ihr zu verantwortenden Pflichtverletzung (Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung) begründet wird.

4. Selbst wenn die Entziehungshandlung sich im Grunde lediglich als formaler Verstoß gegen zollrechtliche Pflichten darstellt oder versehentlich erfolgt ist, besteht im Anwendungsbereich des Art. 203 Zollkodex keine Möglichkeit einer Heilung.

Fundstelle(n):
NAAAG-54801

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