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NWB-BB Nr. 6 vom Seite 183

Endstation „endgültiger Insolvenzverwalter“?

Wie Gläubiger ihre Rechte wahren und die Befriedigungsquote optimieren

Prof. Dr. Harald Ehlers

Immer wieder sind Mandanten unsicher, wenn sie mit einem Insolvenzverwalter zu tun haben. Häufig halten sie sich wegen ihrer Unsicherheit ganz aus dem Verfahren heraus. Gerade dann sind Sie als Berater unersetzlich, denn Sie können den Gläubigerschaden möglichst gering halten. Dabei ersetzt der Insolvenzverwalter (allerdings total) nur den bisherigen Vertragspartner. Nur er ist verwaltungs- und verfügungsbefugt, und nur Verträge mit ihm begründen Masseforderungen. Demzufolge können auch nur noch an ihn eigene Schulden wirksam beglichen werden. Einen eingeschränkten Gutglaubensschutz gibt es nur bei Grundstücken. Im Folgenden lesen Sie, welche Rechte Ihre Mandanten als Insolvenzgläubiger haben und wie diese durchgesetzt werden können.

I. Rechte geltend machen

1. Der Normalfall

Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen und bestehenden Sicherheiten schriftlich beim Insolvenzverwalter innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, und zwar unter Beachtung des § 174 InsO (§ 28 InsO). Die Frist wird vom Insolvenzgericht bestimmt. Sie soll nach § 28 Abs. 1 Satz 2 InsO auf mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate nach Insolvenzeröffnung festgelegt werden. Es handelt sich hierbei allerdings nicht...