Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei einem festgestellten Verlustabzug
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist. (2) Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum. (3) Ist der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gem. § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.
Finanzgericht und BFH haben den Rechtsstreit nur in einem Zwischenverfahren gewissermaßen vorläufig entschieden. Für das abschließende Klageverfahren, bei dem es um die Durchführung der Veranlagungen auch für die Folgejahre 2007 und 2008 und offensichtlich vor allem um die Verrechnung der Verluste geht, die der Steuerberater festgestellt wissen wollte, wird die Klage keinen Erfolg haben. Wenn allerdings die nur für das Folgejahr bestehende Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Fall des