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Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung
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[i]FG München, Urteil vom 19.9.2016 - 7 K 621/16 NWB AAAAF-87107Die Frage, wann Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilanzieren sind, führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatern und der Finanzverwaltung. In einem neueren Fall hatte das FG München über eine Gewinnerhöhung durch Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren zu entscheiden. Danach bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Bilanzansatz in dem Jahr zu erfolgen hat, zu dem der Vorgang wirtschaftlich gehört.
Das FG München hat die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung auch für solche Fälle bestätigt, in denen sich in späteren Jahren Änderungen der Prüfungsfeststellungen z. B. durch ein Rechtsbehelfsverfahren ergeben: Rückstellungen, aber auch Forderungen für Mehr- bzw. Mindersteuern sind bilanziell grundsätzlich im Jahr der ursprünglichen Bildung zu korrigieren.