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BAG 21.12.2016 5 AZR 374/16, NWB 18/2017 S. 1346

Arbeitsrecht | Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns durch sämtliche Lohnbestandteile

Da es vorrangiger Zweck des Mindestlohns ist, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten, und diesem Zweck jede dem Arbeitnehmer verbleibende Vergütungszahlung des Arbeitgebers gerecht wird, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter welchen Umständen und in welcher Qualität die Arbeit erbracht [i]Eilts, NWB 15/2017 S. 1077wurde, fehlt somit allenfalls solchen im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis zu erbringenden Entgeltzahlungen des Arbeitgebers die Erfüllungswirkung, die Letzterer ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, etwa zur Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (vgl. auch NWB YAAAF-82631 für anrechenbare Jahressonderzahlung). Diese normzwe...