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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 12 | Buchführung: Kein Zählprotokoll für eine offene Ladenkasse

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird. Ein Zählprotokoll, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldmünzen und -scheine aufgelistet wird, ist jedoch nicht erforderlich. Der BFH korrigiert damit eine missverständliche Aussage aus seinem Urteil aus 2015 zum Zeitreihenvergleich.

Den Anfang macht heute eine erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur offenen Ladenkasse. Es geht um die für die Praxis sehr relevante Frage, ob bei einer offenen Ladenkasse ein Zählprotokoll anzufertigen ist.

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht. Dieser muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt werden. Der X. Senat des BFH hat jetzt aber klargestellt: Ein Zählprotokoll, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldmünzen und Geldscheine aufgelistet wird, ist nicht erforderlich.

Der BFH korrigiert damit eine missverständliche Aussage aus seinem ...