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Track 04 | Buchhaltung: Keine Informationen zum Datenzugriff im Vorfeld einer Betriebsprüfung
§ 147 Abs. 6 AO sieht drei Möglichkeiten für die Durchführung des Datenzugriffs im Rahmen einer Betriebsprüfung vor. Anfragen von Steuerpflichtigen zur Umsetzung des Datenzugriffs sollen nach einer Verfügung des BayLfSt nur allgemein unter Verweis auf die GoBD beantwortet werden. Detaillierte Aussagen über die Zulässigkeit von vorhandenen oder geplanten Verfahren zur Datenverarbeitung und -speicherung sind demnach nicht zu erteilen.
In einer weiteren Verfügung berichtet das Bayerische Landesamt für Steuern über Anfragen von Steuerpflichtigen zum Thema Datenzugriff. Leider ist die Antwort der Behörde aber nur wenig hilfreich. Um nicht zu sagen: Die Verwaltung lässt die Unternehmen im Regen stehen.
§ 147 Abs. 6 AO sieht drei Möglichkeiten vor für die Durchführung des Datenzugriffs: den unmittelbaren Datenzugriff, den mittelbaren Datenzugriff und die Überlassung eines Datenträgers.
Beim unmittelbaren Datenzugriff greift der Prüfer selbst mit der vorhandenen Hard- und Software des Betriebs auf das EDV-System zu. Er nimmt Einsicht in die gespeicherten Daten und kann diese durch Sortieren, Filtern und Anwenden vorhandener Auswertungsprogramme für Prüfzwecke nutzbar machen. Eine Fernabfrage sowie der Einsatz von Analys...