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Umsatzsteuerbefreiung einer Pflegekraft
Gemäß § 4 Nr. 16 UStG sind die meisten Pflegedienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings ist der Katalog des Gesetzgebers nicht umfassend. Es werden nicht alle denkbaren Dienstleistungen abgedeckt. Die zeigt aber auf, dass die Lücken in den Steuerbefreiungsvorschriften des nationalen UStG durch das Europäische Recht geschlossen werden können.
A. Leitsatz
Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen eines „Individuellen Services für behinderte Menschen“, die eine Pflegekraft auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, sind umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit getragen werden.
B. Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren (2004 bis 2006) Mitglied in einem Verein, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit war. Der Verein war in den betreffenden Jahren Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Satzungsgemäß bezweckte der Verein die Altenhilfe und die Hilfe für behinderte Menschen mit Hilfebedarf im Gemeinwesen in der häuslichen Umgebung und i...