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Pflegeleistungen und deren Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht
Auch die von einer natürlichen Person als Mitglied eines Vereins erbrachten Pflegeleistungen können von der Umsatzsteuer befreit sein
Bei mangelhafter Umsetzung einer EU-Richtlinie kann sich der Steuerpflichtige, abweichend vom nationalen Recht, direkt auf die unionsrechtliche Bestimmung berufen.
Pflegeleistungen natürlicher Personen nach nationalem Recht steuerbar, nach Unionsrecht ggf. steuerfrei
Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung, dass die Klägerin als Unternehmerin anzusehen sei, stellte bereits die Vorinstanz klar, dass von der Klägerin steuerbare Leistungen erbracht worden seien. Sie habe die Merkmale einer Unternehmerin erfüllt und durch die selbständige Tätigkeit als Pflegehelferin umsatzsteuerbare Leistungen erbracht. Unstrittig war im vorliegenden Fall auch, dass diese Leistungen weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG noch nach S. 9§ 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit waren. § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG erfasst nur die Leistungen der in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Einrichtungen selbst (vgl. , BStBl 2000 II S. 554). Die Klägerin war aber keine Einrichtung zur ambulanten Pflege im Sinne dieser Vorschrift. Auch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG lagen in der Person der Klägerin nicht vor, da sie lediglich Mitglied eines Vereins war, der wiederum ...