Streitthema Umsatzsteuer …
... Pflichtangaben in Rechnungen
Die Umsatzsteuer stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen von Bund und Ländern dar. Parallel dazu steigen die Streifragen um das Thema Umsatzsteuer bei Betriebsprüfungen. Die zutreffende Ausstellung von Rechnungen ist dabei für umsatzsteuerrechtliche Zwecke von essentieller Bedeutung. Vor allem der Katalog von umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben, der in den letzten Jahren zunehmend erweitert worden ist, hat dabei besondere Bedeutung. Denn zum Vorsteuerabzug berechtigt grundsätzlich nur eine solche Rechnung, welche die verpflichtenden Angaben des § 14 Abs. 4 UStG „vollständig und richtig“ enthält. Zwar können im Rahmen einer Berichtigung unvollständige oder fehlerhafte Rechnungsangaben korrigiert werden, die dann – dank der neuen Rechtsprechung des EuGH – auf den Zeitpunkt der Erstausstellung zurückwirken. Dennoch legen sowohl die Verwaltung als auch die Rechtsprechung an die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen einen strengen Maßstab an, was ausstellungspflichtige Unternehmer zu besonderer Sorgfalt aufruft. Wengerofsky und Rolfes zeigen ab vor dem Hintergrund der neuesten BFH- und EuGH-Rechtsprechung auf, welche (umsatzsteuerrechtlichen) Herausforderungen bei der Erstellung von Rechnungen zu bewältigen sind.
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Senatex können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden. Damit entfällt die Verzinsung nach § 233a AO. Der BFH hat sich dieser Sichtweise durch Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vorbehaltlos angeschlossen. Dies ist eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung, weil die Thematik zum einen faktisch alle Unternehmen betreffen kann und zum anderen mit einem Problem aufgeräumt wird, welches bei wirtschaftlicher Betrachtung nie hätte existieren dürfen. Ob die Finanzverwaltung mit Gegenmaßnahmen außerhalb der Vollverzinsung reagiert, bleibt abzuwarten. Grambeck stellt das aktuelle ab vor.
Sanierungssteuererlass
Der Beschluss des Großen Senats vom zum Sanierungserlass hat die jahrelange Diskussion um die Rechtmäßigkeit des BMF-Schreibens beendet. Entgegen der Vorlage des X. Senats hat der Große Senat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erkannt. Der Gesetzgeber hat die dadurch entstandene Lücke im deutschen Steuerrecht im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur „Lizenzschranke“ sogleich aufgegriffen. Weiss stellt ab den Beschluss und die Reaktion des Gesetzgebers dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 7/2017 Seite 1
NWB CAAAG-42072