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Neue OECD-Richtlinien zur Gewinnaufteilung bei Vertreterbetriebsstätten
Verkannt, verrannt, was nun?
Das OECD-Musterabkommen und die gängige Praxis bei DBA sehen vor, dass Unternehmensgewinne nur insoweit vom Quellenstaat besteuert werden dürfen, als diese Unternehmensgewinne einer dort begründeten Betriebsstätte zurechenbar sind (Art. 7 OECD-MA 2014). Damit kommt der Frage, ob eine Betriebsstätte im Quellenstaat begründet wird, eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund beschäftigen sich nach Ansicht der OECD unerwünschte Steuervermeidungspraktiken international tätiger Unternehmen insbesondere mit der Umgehung einer Betriebsstättenbegründung. Dabei sieht sie u. a. Handlungsbedarf bei sog. Kommissionärsmodellen. Kommissionäre, die im eigenen Namen und auf fremde Rechnung agieren und keine Vertreterbetriebsstätte gem. Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA 2014 begründen, generieren nach Ansicht der OECD im Quellenstaat ein reduziertes Besteuerungspotenzial, obwohl sie oft funktional mit Eigenhändlern vergleichbar sind. Die OECD hat das vermeintliche Problem gleich zweifach im Rahmen des BEPS-Projekts adressiert, nämlich sowohl unter BEPS-Aktionspunkt 7 als auch im Rahmen der BEPS-Aktionspunkte 8–10. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesen Neuentwicklungen bei der OECD mit einem speziellen Fokus auf der Gewinnabgren...