Anspruch und Wirklichkeit
Im [i]Die Regulierungsdichte in der Schweiz nimmt zu – der Investitionsstandort steht aber noch gut daVergleich zu anderen Staaten steht der Standort Schweiz gut da. Das regulatorische Umfeld verschärfte sich zwar in den letzten Jahren deutlich, doch besteht wenigstens das gesetzgeberische Bemühen, für neue normative Verschärfungen an anderer Stelle für – auch steuerliche – Entlastung zu sorgen. Nur haben die Bürger im Gesetzgebungsprozess das letzte Wort. Ein solcher Volksentscheid ist der Unternehmensteuerreform III vorerst zum Verhängnis geworden; 59,1 % stimmten gegen die unternehmensfreundlichen Änderungen. Ein Quorum besteht für die Volksgesetzgebung nicht – die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet also. Zunächst zeigten sich Unternehmen schockiert, was vielleicht auch einer hohen Anspruchshaltung geschuldet war. Jüngere Bewertungen waren weniger drastisch. Durch Korrekturen verzögert sich die Reform dennoch und sie wird für die Unternehmen gewiss nicht günstiger.
Der internationale Informationsaustausch stellt die Schweiz vor Herausforderungen. „Sicher wie eine Schweizer Bank“ sind nun nicht einmal mehr die eidgenössischen Kreditinstitute selbst. Zum Informationsaustausch und zur „USG III“ lesen Sie mehr bei Streule/Altorfer ab . Nicht nur für die Autoren spricht viel dafür, dass Rechts- und Planungssicherheit nicht in Gefahr sind und die Investitionsgrundlagen in der Schweiz gut bleiben.
[i]Der neue OECD-Betriebsstättenbegriff – nicht alles ist aus einem GussWo Chancen liegen, sind Risiken oft nicht weit. Das verdeutlicht auch die Keynote von Kroppen/van der Ham ab , die sich mit den Neuentwicklungen der OECD bei der Gewinnabgrenzung für Vertreterbetriebsstätten und dem neuen Betriebsstättenbegriff befasst. Die Autoren zeigen ein Grundproblem im Zusammenspiel der Aktionspunkte 7 sowie 8–10 auf und sparen nicht mit Kritik.
[i]Abgeltender Steuerabzug für ausländische Künstler muss kein Vorteil seinWie sehr Anspruch und Wirklichkeit beim abgeltenden Steuerabzug und bei der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen auseinanderfallen können, spiegeln die weiteren Aufsätze dieser Ausgabe wider. Homuth erläutert ab die Grundsätze des § 50a EStG bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler. Dabei zeigt er auf, dass es sich lohnen kann, die Abgeltung zu vermeiden und dem ausländischen Steuerpflichtigen die Vorteile einer Veranlagung zu erhalten.
[i]Unterschied zwischen zeitlich befristeter Rechteüberlassung und Rechtekauf setzt sich in der Steuerabzugsverpflichtung fortKeine Wahl hat man bei einigen schutzfähigen Rechten im Rahmen des § 50a Abs. 1 EStG; dies veranschaulichen Boller/Gehrmann/Ebeling ab anhand zweier aktueller Entscheidungen des FG Köln. Der Aufsatz zeigt, dass die zutreffende abzugssteuerrechtliche Analyse von Verträgen Kenntnisse des Urheberrechts und gewerblichen Schutzrechts des Staates voraussetzt, der im Vertrag bestimmt worden ist. Bei Regelungen zum Urheber- bzw. gewerblichen Schutzrecht ist also Vorsicht geboten!
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 7 / 2017 Seite 1
NWB WAAAG-41786