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BFH 15.12.2016 V R 44/15, NWB 13/2017 S. 915

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gem. § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. (2) Fehlt es hieran, kann sie nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.

Anmerkung:

Der BFH stützt seine Einschränkung des Unternehmerbegriffs nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. tragend auf das , Gemeente Borsele NWB OAAAF-74034. Im Streitfall machte die Klägerin, eine Gemeinde, den Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Sportanlagen geltend, die sie für ein nur geringes, nicht kostendeckendes Entgelt an eine Tochter-GmbH zur Nutzung überließ. Diese betrieb den Sportkomplex im S. 916eigenen...