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Lohnsteuer | Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn der Reisebüroangestellten dar
Mit Urteil vom hat das FG Düsseldorf entschieden, dass der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 €; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 €. Hintergrund war, dass die A-GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seit...