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NWB Nr. 13 vom Seite 962

Zur Subsidiarität der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO)

Dr. Philipp Böwing-Schmalenbrock

In der (Beratungs-)Praxis bleibt immer wieder unbeachtet, dass die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts oder eine Befristung einer AdV nicht genügt, um dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen (Teil-)Ablehnung eines AdV-Antrags zu genügen (§ 69 Abs. 4 FGO). Als sog. Zugangsvoraussetzung kann eine daraus resultierende Unzulässigkeit des gerichtlichen Antrags nicht nachträglich geheilt werden.

[i]Zugangsvoraussetzung – nicht heilbar Voraussetzung:

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein gerichtlicher Antrag auf AdV – wie auch nur die Aufhebung der Vollziehung – grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen solchen Antrag (auch nur teilweise, etwa Gewährung nur gegen Sicherheitsleistung) abgelehnt hat. Um unnötige Kosten zu vermeiden, ist dieser Subsidiarität in der steuerlichen Beratung die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken. Denn es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern um eine sog. Zugangsvoraussetzung, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Widrigenfalls ist der Antrag unheilbar unzulässig, wenn nicht einer der (engen) gesetzlichen Ausnahmetatbestände in § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO (Untätigkeit der Behörde oder drohende Vollstreckung) vorliegt.

Ein vorheriger Antrag bei der Be...