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Vertragsarztzulassungen als gesonderte Wirtschaftsgüter
Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist i. d. R. die Vertragsarztzulassung gem. nrkr. NWB HAAAF-89251 (EFG 2017 S. 114, BFH-Az.: VIII R 24/16) kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswerts des Unternehmens. Die „Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung“ können aber ein gesondertes und eigenständiges (jedoch nicht abschreibungsfähiges) Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird und das alleinige Interesse der erwerbenden Praxis dem Erwerb des vorhandenen Vertragsarztsitzes gilt (Bezug: § 6, § 7 EStG).
Sachverhalt: Die Kläger betrieben in den Streitjahren als Ärzte eine Gemeinschaftspraxis. 2005 verband sich die Gemeinschaftspraxis mit der Aufnahme ...