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FG Bremen Urteil v. - 1 K 67/16 (6) EFG 2017 S. 114 Nr. 2

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 S. 1, EStG § 7 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, SGB V § 95 Abs. 7 S. 1, SGB V § 95 Abs. 7 S. 3, SGB V § 103 Abs. 1 S. 1, SGB V § 103 Abs. 4 S. 1, SGB V § 103 Abs. 4 S. 2, SGB V § 103 Abs. 4 S. 3, SGB V § 103 Abs. 4 S. 4, SGB V § 103 Abs. 4 S. 6

Von Gemeinschaftspraxis erworbene Vertragsarztzulassungen als gesonderte, nicht abnutzbare bzw. nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter „Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung”

Leitsatz

1. Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist i. d. R. die Vertragsarztzulassung Bestandteil des erworbenen Praxiswerts und wird dementsprechend nicht als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern als Teil des Geschäftswerts des Unternehmens von dem Erwerber erworben. Der Praxiswert besteht insoweit aus den Gewinnchancen des Unternehmens, welche im Betrieb der eingeführten und fortlebenden Arztpraxis begründet sind und als Bestandteile unter anderem den Patientenstamm, den Standort und den Umsatz beinhalten.

2. Die „Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung” können aber ein gesondertes und eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen – und die Aufwendungen für den mit einer Vertragsarztzulassung zusammenhängenden Vorteil sind dann zu aktivieren –, wenn die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird und das alleinige Interesse der erwerbenden Praxis dem Erwerb des vorhandenen Vertragsarztsitzes gilt und gerade nicht in dem Erwerb der erworbenen Arztpraxis mit ihrem Patientenstammen und ihren Umsatz. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Gemeinschaftspraxis die Vertragsarztzulassungen von zwei in sieben bzw. 17 km Entfernung von der Gemeinschaftspraxis praktizierenden Ärzten für zwei neu in die Gemeinschaftspraxis aufzunehmende Ärzte erwirbt, wobei sie kein Interesse am Patientenstamm bzw. den Praxisräumen bzw. der Praxiseinrichtung der beiden Vertragsarztpraxen hat und wobei die beiden Ärzte mit Vertragsarztzulassung zwar formal vorübergehend in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, dort aber tatsächlich nie selbst arbeiten, sondern lediglich rechtzeitig die Verlegung ihrer Vertragsarztsitze in die Praxis der bisherigen Gemeinschaftspraxis sowie die Errichtung einer neuen Gemeinschaftspraxis beim örtlichen Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenhauskassen beantragen und nach Eintritt in die Gemeinschaftspraxis umgehend die Ausschreibung ihrer Vertragsarztsitze veranlassen sollen.

3. Die bei diesem Sachverhalt (siehe 2.) von der Gemeinschaftspraxis erworbenen Wirtschaftsgüter „Vorteile aus der Vertragsarztzulassung” sind nicht abschreibungsfähig gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG, da der Erwerber der Vertragsarztzulassung auch wiederum selbst bei Aufgabe seines Vertragsarztsitzes in der Lage sein wird, den finanziellen Vorteil aus seiner Vertragsarztzulassung zu ziehen, und dieses Wirtschaftsgut somit nicht abnutzbar ist. Die Nutzung der Wirtschaftsgüter „Vorteile aus der Vertragsarztzulassung” durch die Gemeinschaftspraxis und die eintretenden Ärzte ist nicht zeitlich begrenzt (Anschluss an sowie Urteil des ; gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 114 Nr. 2
GStB 2017 S. 41 Nr. 2
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 1
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2017 S. 162
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2017 S. 243
HAAAF-89251

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