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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 4 vom Seite 10

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für schwerkranke Menschen

Ausnahmen von den sonst geforderten Voraussetzungen

Horst Marburger

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V im Einzelnen aufgeführten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das gilt aber nur insoweit, als diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen.

I. Abweichungen von einem wichtigen Prinzip

§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V enthält ein wichtiges Prinzip für die Leistungsgewährung der Krankenkassen. Danach haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 SGB V die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen kann. Das ist dann möglich, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. So kann er die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäß...