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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 2 vom Seite 3

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung oder im Rahmen der Kostenerstattung

Horst Marburger

Ärzte und sonstige Leistungserbringer können bei gesetzlich Versicherten ihre Vergütung auch von den Versicherten erhalten. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung führt dazu, dass Leistungserbringer, wie z. B. Ärzte, ihre Vergütungen nicht von den Krankenversicherten erhalten. Allerdings gibt es hier Ausnahmen.

A. Sachleistungsprinzip

Das Sachleistungsprinzip ist einer der Grundpfeiler der gesetzlichen Krankenversicherung. Es unterscheidet die gesetzliche Versicherung eindeutig von der privaten Krankenversicherung.

Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 SGB V. Danach erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das SGB V oder das SGB IX nicht etwas anderes vorsehen.

Nach § 13 Abs. 1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kosten nur erstatten, soweit SGB V oder SGB IX dies vorsehen.

Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigen müssen. Dieses Prinzip wurde in zahlreichen Gerichtsentscheidungen behandelt. Besonders zu erwähnen ist hier das . Hier heißt es zunächst, dass nach dem das Recht der sozialen Krankenversicherung behe...