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Drittstaatenverschmelzungen von Kapitalgesellschaften
Das BMF hat den Umwandlungssteuererlass (Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 1314) in Rn. 13.04 geändert ( NWB AAAAF-86871).
Danach gilt für alle offenen Fälle Folgendes: „13.04. Wird das Vermögen einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes durch einen Verschmelzungsvorgang i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG nach ausländischem Recht auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft § 13 UmwStG entsprechend.“