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Grunderwerbsteuer | Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex
Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (Bezug: § 1 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG).
Auf Hauberggenossenschaften nach der Haubergordnung findet in Nordrhein-Westfalen das Gemeinschaftswaldgesetz (GWaldG NW) Anwendung (§ 1 Nr. 2 GWaldG NW). Gem. § 9 GWaldG NW bilden die Anteilberechtigten zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören das Vermögen der Vereinigung, das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung (§ 2 Abs. 1 GWaldG NW). Nach § 2 Abs. 2 GWaldG NW ste...