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Änderungen durch das Flexirentengesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAG-38503 Mit Wirkung zum Teil bereits zum ist das sog. Flexirentengesetz (FlexiRG) in Kraft getreten und stellt neue Weichen für eine attraktivere Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern auch über das Renteneintrittsalter hinaus. Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen Änderungen und Ergänzungen im SGB III und SGB VI umgesetzt und wirken sich daher unmittelbar auf Arbeitgeber aus, die derartige Beschäftigungsverhältnisse unterhalten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Unterschiedliche finanzielle Anreize der (Weiter-)Beschäftigung je nach Altersrentenmodell
[i]Achtung bei der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung einer WeiterbeschäftigungDurch das FlexiRG soll sich eine über den Renteneintritt hinausgehende Beschäftigung sowohl für den Altersrentenempfänger als auch für den Arbeitgeber finanziell positiv auswirken, wobei nicht in jedem Fall ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne neue Vertragsgrundlage fortgeführt werden kann.
[i]Differenzierung zwischen Regelaltersrentenempfängern und Empfängern vorgezogener RentenDie finanziellen Anreize divergieren je nachdem welche Form der Rente der Altersrentenempfänger bezieht: Regelaltersrente oder vorgezogene Rente.
Erwerbsmäßige Beschäftigung bei vorgezogener Altersrente
[i]Ab dem 1.7.2017: Hinzuverdienstfreibetrag von 6.300 € pro Jahr mit stufenloser AnrechnungMit Wirkung zum gibt es anders als bislang eine einheitlichen Hinzuverdienstfreibet...