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BBK Nr. 5 vom Seite 213

Wie sicher muss ein Verprobungsergebnis sein?

Prof. Dr. Bernd Giezek, Timo Rupprecht und Andreas Wähnert

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 236Nach § 158 AO ist die Richtigkeit der Buchführung zu vermuten, wenn diese formell ordnungsgemäß ist. Welche Vorgaben hat aber der Gegenbeweis durch die Betriebsprüfung zu erfüllen? Liegt die Beweiskraft-Hürde für neue (digitale) Verprobungsmethoden höher als in der Kriminalistik?

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Aussagegehalt digitaler Gesamtbildprüfungen

[i]Beweiswert digitaler GesamtbildprüfungenSeit der Reichsabgabenordnung sieht das steuerliche Verfahrensrecht für die Besteuerungsprüfung den Einsatz von Gesamtbildverfahren vor. Durch realistische Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten soll die tatsächliche Lastengleichheit aller Steuerpflichtigen sichergestellt werden. Da Gesamtbildprüfungen generell keine eindeutigen Kausalitäten herleiten und alle herkömmlichen Verprobungsverfahren in Anbetracht ihrer Praxisunsicherheiten kaum über das indizielle Gewissheitsmaß von 95 % hinauskommen können, muss der Ausgangspunkt jeder Bewertung einer Verprobungsmethode diese Ergebnisklarheit sein. Die allermeisten Anforderungen an neue (digitale) Prüfungsmethoden wie Zeitreihenvergleiche, Ziffernanalysen, Prüfungsnetze etc. gehen demgegenüber von einem Anspruch aus, den Gesamtbildprüfungen systembedin...