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Handelsrecht | Keine Irreführung bei Verwendung des Personennamens eines Verstorbenen als Firmenbestandteil
Die Eintragung einer Firma in das Handelsregister kann abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (§ 18 Abs. 2 HGB). Zur Irreführung geeignet sind dabei solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise – regelmäßig der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher – Fehlvorstellungen hervorrufen können. Verstößt in diesem Sinne aber die Verwendung [i]infoCenter „Änderung und Erlöschen der Firma“ NWB TAAAD-98189 eines fiktiven Namens regelmäßig nicht gegen das Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 HGB), weil es den angesprochenen Verkehrskreisen dabei im Regelfall gleichgültig ist, wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist und ob es sich bei dem Namen der Gesellschaft um einen Fantasiena...