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BFH 06.07.2016 X R 57/13, NWB 9/2017 S. 630

Abgabenordnung | Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung

Hebt das Finanzamt aufgrund einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung über die einvernehmliche Beendigung des Finanzrechtsstreits einen Steuerbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht auf und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist es nach dem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des „venire contra factum proprium“) daran gehindert, erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige in Einhaltung dieser Absprache über einen verfahrensrechtlichen Besitzstand disponiert hat. Letzteres ist der Fall, wenn er seinen Einspruch zurückgenommen und ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt hat (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, s. BStBl 1988 II S. 121