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BFH 15.12.2016 VI R 86/13, NWB 9/2017 S. 628

Lohnsteuer | Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. (2) Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen. (3) [i]„Arbeitszimmer – Berechnungsbogen mit erläuternden Hinweisen“ NWB QAAAE-32657 Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das Finanzgericht grds. Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn ...