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Kein erneutes Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars bei Strukturwandel
Hat ein Landwirt sein Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars ausgeübt, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gem. nrkr. NWB EAAAF-85503 (BFH-Az.: VI R 46/16) gebunden. Dies gilt auch bei einem Strukturwandel der Art, dass sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebs nichts ändert (Bezug: § 4, § 13 EStG).
Hintergrund: Zum Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts gehört auch das Feldinventar. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Grundsätzlich ist das Feldinventar mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Davon abweichend räumen Finanzverwaltung und höchstrichterliche Rechtsprechung l...