Bindung eines Land- und Forstwirts an einmal ausgeübtes Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars auch bei Strukturwandel
Leitsatz
1. FinVerw. und höchstrichterliche Rspr. räumen bilanzierenden landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die
Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen (R 14 Abs. 2 S. 3 EStR 2008). In
dieser Vorgehensweise ist eine Billigkeitsmaßnahme i. S. v. § 163 AO zu sehen.
2. Grundsätzlich kann ein Landwirt deshalb einmalig bei Beginn der Bilanzierung wählen, ob er das Feldinventar aktivieren
möchte oder nicht. Hat sich ein Landwirt einmal dafür entschieden, das Feldinventar zu aktivieren, so ist er daran grundsätzlich
auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch mehr darauf, später aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die
Bewertung wechseln zu können. Ein bloßer Strukturwandel der Art, dass sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen
Charakter des Betriebes nichts ändert, genügt nicht, um die Wahlmöglichkeit erneut auszulösen. Allenfalls ein Strukturwandel
derart, dass aus einem vormaligen Gewerbebetrieb ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb neu hervorgeht, könnte das Wahlrecht
neu begründen.
3. Die bloße Aufgabe der Milchproduktion, selbst wenn es sich hierbei um einen mehr oder minder verselbständigten Teilbetrieb
gehandelt haben sollte, führt nicht zu einem das Nichtaktivierungs-Wahlrecht (erneut) auslösenden Strukturwandel, wenn es
sich sowohl vor als auch nach dieser Veränderung unstreitig um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat.
4. Die einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid zugrunde liegende Zustimmung des FA zu der Nichtaktivierung des Feldinventars
stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar, dem Bindungswirkung für nachfolgende Veranlagungszeiträume zukäme.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 2044 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2017 S. 160 EAAAF-85503
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