BBK Nr. 4 vom Seite 161

BFH äußert sich zur offenen Ladenkasse – Zählprotokoll ist nicht zwingend vorzulegen

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

In den [i]Becker, Das Kassengesetz auf dem Gabentisch – und was nun?, BBK 3/2017 S. 116 NWB OAAAG-35906 letzten Ausgaben haben sich gleich zwei BBK-Autoren mit der offenen Ladenkasse beschäftigt, mit der ein Unternehmer Bargeschäfte ohne großen Aufwand abwickeln kann, die aber mangels Aufzeichnungen unter besonderer Beobachtung stehen. In der letzten Ausgabe hat von der OFD in Nordrhein-Westfalen das neue Kassengesetz vorgestellt und ist dabei auch ausführlich auf die Ausnahmevorschrift zur offenen Ladenkasse eingegangen, mit der der Gesetzgeber die Unternehmer bei der an sich notwendigen Einzelaufzeichnung entlasten möchte. In hatte ein ausführliches Merkblatt formuliert, mit dem steuerliche Berater ihre Mandanten über die Anforderungen an die Kassenführung informieren können.

In einem nicht in der amtlichen Entscheidungssammlung des BFH veröffentlichten Beschluss hat der BFH nun vor wenigen Tagen noch einmal klargestellt, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Zählprotokoll nicht zwingend vorzulegen ist. Das heißt, der Unternehmer ist aufgrund der BFH-Rechtsprechung insbesondere im Zeitreihenurteil X R 20/13 nicht verpflichtet zu dokumentieren, welche Münzen und welche Geldscheine am Ende des Tages in welcher Stückzahl in der Kasse lagen. Eine Passage in der BFH-Entscheidung konnte möglicherweise so verstanden werden und diente in Einzelfällen auch immer mal wieder als Drohkulisse für Hinzuschätzungen.

In seinem [i]Teutemacher, Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“ ab 2017, BBK 24/2016 S. 1197 NWB VAAAF-88124 und als Mandanten-Merkblatt unter NWB JAAAF-88008 Beitrag in weist auch explizit darauf hin, dass es diese Pflicht zum Zählprotokoll nicht gibt. Faktisch jedoch ist es empfehlenswert, ein solches Protokoll anzufertigen – auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung nach AO oder HGB gibt. Denn sorgfältig geführte und lückenlos vorhandene Zählprotokolle sind ein starkes Indiz dafür, dass der Unternehmer sich Mühe gibt, seine Kasse sorgfältig zu führen.

Außerdem kämpfen die steuerlichen Berater selbst mit teilweise nur fragmentarisch vorhandenen Unterlagen bei ihren Mandanten und sind letztlich dankbar für jede Unterlage. BBK-Herausgeber Bernd Rätke stellt den kurzen Beschluss in Steuerrecht aktuell auf der Seite 165 vor. Das Mandanten-Merkblatt zur offenen Ladenkasse in der NWB Datenbank unter NWB JAAAF-88008 haben wir mit einem Hinweis ergänzt.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 161
NWB EAAAG-37389