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FG München 19.09.2016 7 K 621/16, BBK 4/2017 S. 166

Bilanzierung | Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Bp

Für die sich aufgrund einer Außenprüfung ergebenden Mehrsteuern darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn das Mehrergebnis aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht zu beanstanden ist.

[i]Rechtsauffassung des Prüfers nicht maßgeblich Allein die Rechtsauffassung des Prüfers rechtfertigt nach dem FG nicht den Ansatz einer Rückstellung für Mehrsteuern. Wehrt sich der Steuerpflichtige gegen die Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind, und hat er im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg, so ist eine etwaig gebildete Rückstellung für Mehrsteuern im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, also rückwirkend und nicht erst im Jahr des Abschlusses des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens.

Beispiel

[i]Erfolgreicher Abschluss des EinspruchsverfahrensDer Prüfer prüft bei A die Jahre 01 bis 03. Er versagt die Umsatzste...