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Abschreibung einer Vertragsarztzulassung gem. § 7 Abs. 1 EStG – selbständiges immaterielles nicht abnutzbares Wirtschaftsgut?
A. Sachverhalt
Die Kläger betrieben als Vertragsärzte eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zunächst mit vier Ärzten. In den Jahren 2004 und 2005 wurde die Gemeinschaftspraxis um zwei Partner erweitert. Hierzu schloss die Gemeinschaftspraxis einen Vertrag mit den neuen Gesellschaftern. Zudem erfolgte eine Vereinbarung, wonach die Neugesellschafter nach Übertragung ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einen Betrag in Höhe von 55.000 € bzw. 47.500 € von der Gemeinschaftspraxis erhielten.
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaftspraxis und den neuen Praxispartnern sahen vor, dass die neuen Partner der Gemeinschaftspraxis ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen und den ideellen und materiellen Wert ihrer bisherigen Einzelpraxen in die Gemeinschaftspraxis einbringen sollten. Die Vereinbarung sah weiter vor, dass die neuen Partner weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt für die Gemeinschaftspraxis waren. Tatsächlich waren die neuen Partner zu keinem Zeitpunkt in der Gemeinschaftspraxis selbst tätig, sondern ließen sich während ihrer dreimonatigen Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis vertreten. Weder...